Unser Vorstand

Wir treffen uns regelmäßig zu Vorstandssitzungen im Dorfgemeinschaftshaus
Fast täglich stehen wir in Kontakt per WhatsApp, E-Mails usw.

Der Vorstand 
Folgt

Unsere Satzung

Satzung
Bürgerverein Wied e. V.
Vom 06.03.2016 in der Fassung vom 24.05.2016
§ 1 Name, Sitz
(1)  Der Verein führt den Namen Bürgerverein Wied e.V..
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen.
(2)  Sitz des Vereins ist 57629 Wied im Westerwald
§ 2 Zweck
Zweck (Hauptzweck) des Vereins sind Aktivitäten zum Wohle der Bürger der Gemeinde Wied, durch Förderung von Kultur, Sport sowie der Pflege des traditionellen Brauchtums.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)  Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen zur Förderung von Kultur und
Brauchtum. Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Errichtung und
Unterhaltung Erhaltung von Umwelt- und Kulturgütern sowie des traditionellen Brauchtums.
Förderung von Sportlichen Übungen und Leistungen sowie Pflege des Chorgesanges.
Erstellung und Pflege einer Dorfchronik. Förderung gemeinnütziger Vereine und anderer Körperschaften, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können sein
Natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden. Sie ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; durch Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung, wegen vereinsschädigendem Verhalten, die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss auf Antrag des Vorstandes beschließen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen; durch Ausschluss aus dem Verein wegen Zahlungsverzuges, der Vorstand beschließt den Ausschluss mit einfacher Mehrheit, wenn das Mitglied trotz mindestens zweifacher
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mindestens drei Monate im Rückstand ist und das Mitglied auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde; durch Auflösung des Vereins.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
(5) Die Mitglieder erhalten für Tätigkeiten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre jeweiligen gültigen e-mail und Postanschriften dem Verein mitzuteilen. Ladungen und sonstige Mitteilungen sind sowohl schriftlich als auch elektronisch zulässig und gelten als ordnungsgemäß zugestellt, sofern sie an die letzte dem  Verein bekanntgegebene Adresse erfolgen.
§ 6 Beiträge
(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der MitgliederversammIung, mit einfacher Mehrheit, festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Abteilungen
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Abteilungen bilden, die bestimmte Sparten des Vereins vertreten.
Die Tätigkeitsbereiche werden entsprechend dem Vereinszweck festgelegt.
Die Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung und organisieren sich selbst. Geschäftsordnung und Organisationskonzept sind vom Vorstand zu genehmigen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern (m/w), dem Schatzmeister (m/w) und dem Schriftführer (m/w). Darüber hinaus können bis zu 3 Beisitzer (m/w) gewählt werden, die insbesondere die jeweiligen Sparten vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der/die Jeweilige
Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin der Gemeinde Wied ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes in Funktion eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandsmitglieder — mit Ausnahme des Mitgliedes kraft Amtes - werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung die Nachfolger gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist die entsprechende Position neu zu besetzen. Die Wahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Nachfolger/eine Nachfolgerin berufen.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Belangen. Die Vertretungsberechtigung besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern von denen jeweils einer der/die Vorsitzende oder einer der Vertreter sein muss.
(6) Der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung unter Bekanntmachung der Tagesordnung spätesten 4 Tage von dem Sitzungstermin ein. Dies kann schriftlich oder per e-mail erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über das Ergebnis der Vorstandsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Sitzung verabschiedet wird.
(7) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die Behörden aus formalen Gründen verlangen, aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden oder die das Finanzamt zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt, beschließen. Die Mitglieder sind über die Änderungen zu informieren.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine a. o. Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist zwingend vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muss die Einberufung durch den Vorstand spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
(2) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung mit folgender Tagesordnung einzuberufen:
Geschäftsbericht des Vorstandes, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Verabschiedung eines Haushaltsplanes, turnusgemäße Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand nach § 9 der Satzung.
Vorstand, stellvertretender Vorstand, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann in einer Blockwahl erfolgen, soweit keine Einzelwahl beantragt wird.
(4) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail mit einer
Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Mitglieder, denen die Ladung an die letzte dem Verein bekannte Post- oder e-mail Adresse zugesendet wurde, gelten als ordnungsgemäß geladen.
Seite 4 der Satzung des Bürgerverein Wied e.V.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von
75 % der anwesenden Mitglieder notwendig. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, eine offene Abstimmung ist einstimmig zu beschließen.
(7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Einwände gegen die Niederschrift oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlung können nur innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung erfolgen.
§ 11 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Auflösung des Vereines 
Beschließt die MitgIiederversammlung nach § 10 (6) der Satzung die Auflösung des Vereins, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die 
Ortsgemeinde Wied, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet. 
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 6. März 2016 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2016 geändert. 

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